Satzung der Pflege- und Adoptivfamilien Erftstadt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Organisation, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Pflege- und Adoptivfamilien Erftstadt e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erftstadt. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl eingetragen. Die Anschrift des Vereins ist die des jeweiligen Vorsitzenden. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung vom 01.01.1977 (§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Zweck des Vereins ist die Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere die verbreitende und begleitende Hilfe für Pflege- und Adoptivfamilien. 3. Zur Erfüllung des Vereinszweckes gibt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben: 3.1. Vertretung der Interessen von Adoptiv- und Pflegekindern in ihren Familien 3.2. Information und Beratung von Adoptiv- und Pflegefamilien sowie Familien, die die Aufnahme eines Kindes beabsichtigen 3.3. Förderung von Erfahrungsaustausch in Gruppen und von gegenseitiger Hilfestellung unter Betroffenen 3.4. Öffentlichkeitsarbeit zum Adoptiv- und Pflegekinderwesen. 4. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein unabhängig. Er arbeitet soweit wie möglich mit dem Jugendamt und den freien Wohlfahrtsverbänden zusammen. Er übernimmt keine Aufgaben, die kraft Gesetzes den Behörden und anerkannten Vermittlungsstellen vorbehalten sind. §3 Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen 1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. 5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen der „Vereinigung der Pflege- und Adoptivfamilien im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.“ nach Abzug aller anderen Forderungen übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. § 4 Mitgliedschaft 1. Erwerb der Mitgliedschaft 1.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen. 1.2. Fördermitglieder auf Ortsebene können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Arbeit des Vereins zu unterstützen. 1.3. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand des Vereins beantragt und von diesem bestätigt werden. 2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 2.1. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Endes des Kalenderjahres, wenn diese mindestens drei Monate vor Jahresende vorliegt. 2.2. mit dem Tod der natürlichen Person 2.3. durch Auflösung der juristischen Person 2.4. durch Ausschlusserklärung des Vorstandes. Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vor dem Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Im Falle des Ausschlusses steht ihm innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses das Recht auf Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung beschließt. § 5 Mitgliedsbeitrag 1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. 2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 3. In Einzelfällen kann auf Antrag des Mitglieds und auf Beschluss des Vorstands der Mitgliedsbeitrag verringert oder erlassen werden. 4. Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand § 7 Die Mitgliederversammlung 1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladefrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, dieses kann durch ein in der Versammlung gewähltes Vereinsmitglied vertreten werden. 6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer b) Entlastung des Vorstandes c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags d) Änderung des Satzung sowie Auflösung des Vereins. 7. Entscheidungen, die unter Abs. 6d) fallen sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, alle übrigen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des gestellten Antrags. 8. Über die Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird. § 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: 1.1. Der/dem Vorsitzenden 1.2. Der/dem Stellvertreter(in) 1.3. Der/dem Schatzmeister(in) 1.4. Der/dem Schriftführer(in) 1.5. Mindestens einer/einem Beisitzer(in) 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitende®, Stellvertreter(in) und Schatzmeister(in). Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. 4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt ausüben können. 5. Die vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. 6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 7. Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei BGB-Vorstandsmitgliedern und einem weiteren Vorstandsmitglied, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 8. Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. § 9 Rechnungsprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Rechnungsprüfer. 2. Sie prüfen: 2.1. Die Geschäftsführung des Vorstandes auf die Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte. 2.2. Die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung der Geschäfte. 3. Die Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. § 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die zu diesem Zwecke einberufen wird. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 11 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde am 07.06.2001 von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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